====== Verweigerung der Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung ====== **§ 8 (2) S. 2 UrhG** Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. § 8 (2) UrhG -> [[Rechte der Miturheber]] ===== siehe auch =====