====== Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ====== § 53 des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. § 53 (1) UrhG -> [[Vervielfältigung zum privaten Gebrauch]] \\ Erlaubt einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch unter bestimmten Bedingungen. § 53 (2) UrhG -> [[Weitere Regelungen zu Vervielfältigungen]] \\ Enthält verschiedene Regelungen zu Vervielfältigungen, wobei einige Punkte weggefallen sind. § 53 (3) UrhG -> Weggefallene Regelung § 53 (4) UrhG -> [[Vervielfältigung von Musik, Büchern und Zeitschriften]] \\ Regelt die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik und im Wesentlichen vollständiger Bücher oder Zeitschriften. § 53 (5) UrhG -> [[Ausschluss für Datenbankwerke]] \\ Schließt bestimmte Datenbankwerke von den Regelungen der Absätze 1 und 2 aus. § 53 (6) UrhG -> [[Beschränkungen der Nutzung von Vervielfältigungsstücken]] \\ Regelt die Beschränkungen der Nutzung von Vervielfältigungsstücken, mit bestimmten Ausnahmen. § 53 (7) UrhG -> [[Einwilligungserfordernis für bestimmte Vervielfältigungen]] \\ Erfordert die Einwilligung des Berechtigten für bestimmte Vervielfältigungen und Nutzungen. -> [[Vergütung des Urhebers für Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] \\ -> [[Vervielfältigung mittels Internet-Videorecorder]] \\ Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik)) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik)) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist((EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia)), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen((vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia)).((BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - I ZR 266/15)) Nach diesen Vorgaben dürfe eine solche Vermutung nicht nur dann aufgestellt werden, wenn die Geräte oder Medien natürlichen Personen überlassen werden, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden((BGH, GRUR-RR 2017, 486 Rn. 19)). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert((vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia)).((BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - I ZR 266/15)) Die Vermutung, dass Geräte, die nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, für vergütungspflichtige Nutzungen verwendet werden, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden((BGH, GRUR-RR 2017, 486 Rn. 22)). Diesen Nachweis haben die Hersteller oder Importeure der Geräte zu erbringen. Würde bei einer Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen den Rechtsinhabern die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre nicht gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten((vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 42 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät)). Dies widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in sein nationales Recht einführt, eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss((EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 34 - Stichting/Opus)).((BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - I ZR 266/15)) Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, wenn sie private Vervielfältigungen anfertigen, indem sie sich auf der Internetseite des Dienstes Musiktitel aussuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste speichern, woraufhin der Dienst vollautomatisch die Sendung eines dieser Musiktitel aufnimmt, sobald dieser in einem angeschlossenen Internet-Radio gespielt wird, und diese Kopie in einem Speicherplatz des Kunden ablegt, der von dort aus die Musikaufnahme wiedergeben und herunterladen kann.((BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21)) ===== siehe auch ===== UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 -> [[Urheberrechtsgesetz#Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen|Gesetzlich erlaubte Nutzungen]] \\ Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.