====== Vervielfältigungen durch soziale Einrichtungen ====== Art. 5 (2) e) der [[Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt Vervielfältigungen von Sendungen durch nicht kommerzielle soziale Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen. **Art. 5 (2) e) der Richtlinie 2001/29/EG** In Bezug auf Vervielfältigungen von Sendungen, die von nicht kommerziellen sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Haftanstalten angefertigt wurden, unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. ===== siehe auch ===== Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Ausnahmen für Vervielfältigungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.