====== Vervielfältigungen durch öffentliche Einrichtungen ====== Art. 5 (2) c) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck. **Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG** In Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. ===== siehe auch ===== Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Ausnahmen für Vervielfältigungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.