====== Vertretung durch Vereinigungen ====== **§ 32g UrhG** Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch [[Vereinigungen von Urhebern]] vertreten lassen. ===== siehe auch =====