====== Veröffentlichung eines Werks ====== § 6 (1) UrhG -> [[Veröffentlichte und erschienene Werke]] \\ § 12 UrhG -> [[Veröffentlichungsrecht]] \\ Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG -> -> [[Veröffentlichte und erschienene Werke]]).((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch)) ===== siehe auch =====