====== Vermietung ====== **§ 17 (3) UrhG** Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. 2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken - von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder - im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden. § 17 (1) UrhG -> [[Verbreitungsrecht]] \\ § 17 (2) UrhG -> [[Erschöpfung des ausschliesslichen Verbreitungsrechts]] ===== siehe auch ===== * [[Verbreitungsrecht]]