====== Vergütungstarife ====== **§ 13 (1) UrhWahrnG** Die [[Verwertungsgesellschaft]] hat Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife. § 13 (2) -> [[Veröffentlichung der Vergütungstarife]] \\ § 13 (3) -> [[Berechnungsgrundlage für die Vergütungstarife]] \\ -> [[Mindestvergütung]] \\ Allgemein ist in diesem Zusammenhang an § 13 III UrhWahrnG anzuknüpfen, wonach [[Berechnungsgrundlage für die Vergütungstarife|Berechnungsgrundlage für die Tarife]] in der Regel die geldwerten Vorteile sein sollen, die durch die Verwertung erzielt werden. Es gilt insofern der urheberrechtliche Beteiligungssatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen angemessen zu beteiligen ist.((OLG Hamm, Urteil v. I-4 U 210/09 ; m.V.a. BGH GRUR 1982, 102, 103; Schricker/Reinbothe, § 11 WahrnG Rn. 5; 13 Rn. 7)) ==== Berechnungsgrundlage bei Stadtfesten ==== Bei der Berechnung der GEMA-Gebühren für Event-Bühne eines Stadt- und Straßenfestes ist grundsätzlich auf die Gesamtfläche abzustellen.((OLG Hamm, Urteil v. I-4 U 210/09)) Zu berechnen ist die Quadratmeterzahl der gesamten, genutzten Fläche, multipliziert mit dem Ergebnis der Veranstaltungstage. Die genutzten Plätze können insofern vermessen werden. Soweit die Veranstaltung allein oder auch in einer Straße stattfindet, ist die Quadratmeterzahl vom ersten bis zum letzten Stand (zur Berechnung der Länge) sowie von Häuserwand zu Häuserwand (zur Berechnung der Breite) zu erfassen unter Berücksichtigung der gesamten Straßenfläche einschließlich etwaiger Gehwege.((OLG Hamm, Urteil v. I-4 U 210/09 )) ==== Tarif ==== Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt)) ===== siehe auch ===== * [[Verwertungsgesellschaft]]