====== Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs (§ 54b UrhG) ======
**§ 54b (1) UrhG**
Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
**§ 54b (2) UrhG**
Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich
tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Einführer ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG), wer die Geräte oder
Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2
Satz 2 UrhG) nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird.((BGH, Beschl. v. 7. Januar 2016 - I ZR 155/14))
Dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF ist nicht zu entnehmen, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden als Einführer anzusehen ist, wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen
hat. Das Erfordernis, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden „zugrunde liegt“, legt vielmehr die Annahme nahe, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden nur als Einführer anzusehen ist,
wenn die Einfuhr auf dem Vertrag mit dem Gebietsfremden beruht, der Vertrag zum Zeitpunkt der Einfuhr also bereits bestand.((BGH, Beschl. v. 7. Januar 2016 - I ZR 155/14))
Nichts anderes ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang und dem Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF. Mit der gesamtschuldnerischen Haftung des Importeurs neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Gerätevergütung
soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder imstande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann.((BGH, Beschl. v. 7. Januar 2016 - I ZR 155/14; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 282 - Herstellerbegriff II))
Daraus folgt jedoch nicht, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden als Einführer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF an Stelle des Einführers im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF haftet, wenn er
den Vertrag mit dem Gebietsfremden erst nach der Einfuhr geschlossen hat. Das Gesetz sieht nicht vor, dass auf jeden Fall ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner für die Gerätevergütung haftet. Vielmehr geht aus der Begründung zum Entwurf des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF hervor, dass das ausländische Unternehmen als Einführer vergütungspflichtig bleibt, wenn die Voraussetzungen einer Haftung des inländischen Vertragspartners nicht erfüllt sind.((BGH, Beschl. v. 7. Januar 2016 - I ZR 155/14; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drs. 218/94, S. 20))
Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne
ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik))
Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn
mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik))
**§ 54b (3) UrhG**
Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
- soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
- wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
===== siehe auch =====