====== Verfahren vergleichbarer Wirkung § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. ====== Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nur Verfah-ren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter). Da die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Ver-fahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt, muss die Vervielfältigung zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht in ihrem Verfahren einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Das Erfordernis einer der Ablichtung des Werkstücks vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setzt jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, voraus, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsver-fahrens ist demnach nicht gegeben, wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien hergestellt werden. ===== siehe auch ===== * [[Vergütungspflicht]]