====== Verbreitungsrecht der Urheberrechtsrichtliniee ======
**Art. 15 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in
Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung
an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf
sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.
**Art. 15 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in
der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen
Zustimmung erfolgt.
===== siehe auch =====
Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] \\
Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.