====== Urheberschaft am Programm ====== Artikel 2 der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] bestimmt, wer als Urheber eines Computerprogramms gilt und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis. Artikel 2 (1) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Bestimmung des Urhebers]] \\ Definiert den Urheber eines Computerprogramms als natürliche oder juristische Person gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Artikel 2 (2) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Gemeinsame Schöpfung]] \\ Regelt die gemeinsamen Rechte, wenn ein Programm von einer Gruppe natürlicher Personen geschaffen wurde. Artikel 2 (3) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Urheberschaft im Arbeitsverhältnis]] \\ Bestimmt, dass der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Rechte an einem Programm hat, das von einem Arbeitnehmer geschaffen wurde. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 1 -> [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dieses Kapitel legt den rechtlichen Rahmen für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen als literarische Werke fest und definiert die grundlegenden Begriffe und Bedingungen für den Schutz.