====== Urheberrechtsgesetz ====== Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz von Urhebern und verwandten Leistungsschutzrechten. Es umfasst grundlegende Bestimmungen zum Urheberrecht, definiert geschützte Werke und regelt die Rechte und Pflichten von Urhebern, einschließlich Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten. Das Gesetz behandelt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten, gesetzlich erlaubte Nutzungen und die Vergütung für erlaubte Vervielfältigungen. Es enthält spezielle Regelungen für Computerprogramme, Filme und verwandte Schutzrechte wie wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller und Presseverleger. Zudem werden Rechtsverletzungen, Ansprüche und Zwangsvollstreckungen geregelt. ==== Teil 1: Urheberrecht ==== Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte. Es wird erklärt, welche Werke geschützt sind (z. B. Sprachwerke, Musik, bildende Kunst), wer als Urheber gilt und welche Rechte dieser hat, wie das Veröffentlichungsrecht und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Auch die Verwertungsrechte, wie Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrechte, werden detailliert beschrieben. Zusätzlich werden Schranken des Urheberrechts und gesetzlich erlaubte Nutzungen behandelt, die beispielsweise für Unterrichtszwecke oder wissenschaftliche Forschung gelten. === Abschnitt 1: Allgemeines === Dieser Abschnitt bietet eine allgemeine Einführung in das Urheberrecht und erklärt, dass Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gesetzlich geschützt sind. Der Schutz gilt für den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie für die Verwertung seiner Werke. § 1 UrhG -> [[Verwertungsrechte|Urheberschutz]] \\ Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. === Abschnitt 2: Das Werk === In diesem Abschnitt wird beschrieben, welche Werke urheberrechtlich geschützt sind. Dazu gehören Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche sowie technische Darstellungen. Auch Übersetzungen und Bearbeitungen von Werken erhalten Schutz, sofern sie als eigenständige geistige Schöpfungen gelten. Amtliche Werke wie Gesetze und Verordnungen sind vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, es sei denn, bestimmte Einschränkungen gelten. Zudem wird erläutert, was als veröffentlichtes oder erschienenes Werk gi § 2 UrhG -> [[Geschützte Werke]] \\ Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche oder technische Darstellungen. § 3 UrhG -> [[Bearbeitungen]] \\ Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes werden wie selbständige Werke geschützt, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind. § 4 UrhG -> [[Sammelwerke und Datenbankwerke]] \\ Sammelwerke und Datenbankwerke sind Sammlungen von Werken oder Daten, die durch Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. § 5 UrhG -> [[Amtliche Werke]] \\ Gesetze, Verordnungen und amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, mit bestimmten Einschränkungen. § 6 UrhG -> [[Veröffentlichte und erschienene Werke]] \\ Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, und erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten wurden. === Abschnitt 3: Der Urheber === Dieser Abschnitt definiert, wer als Urheber eines Werkes gilt, nämlich derjenige, der es geschaffen hat. Bei mehreren Miturhebern wird geregelt, wie ihre Rechte verteilt sind, insbesondere wenn ihre Anteile nicht getrennt verwertet werden können. Auch die Rechte von Urhebern verbundener Werke werden thematisiert, etwa das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung dieser Werke. Eine besondere Regelung betrifft die Vermutung der Urheberschaft, wenn jemand auf einem Werk als solcher bezeichnet wird, solange nichts Gegenteiliges bewiesen wird. § 7 UrhG -> [[Urheber]] \\ Urheber ist der Schöpfer des Werkes. § 8 UrhG -> [[Miturheber]] \\ Miturheber sind mehrere Personen, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. § 9 UrhG -> [[Urheber verbundener Werke]] \\ Urheber verbundener Werke können die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen. § 10 UrhG -> [[Vermutung der Urheberschaft|Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft]] \\ Wer auf Vervielfältigungsstücken eines Werkes als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen. === Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts === Hier werden die Verwertungsrechte und die Persönlichkeitsrechte des Urhebers beschrieben. Das Urheberrecht umfasst das Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie ein Werk veröffentlicht wird, sowie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Zudem darf der Urheber Änderungen, die seine geistigen oder persönlichen Interessen verletzen, verbieten. Die Verwertungsrechte umfassen unter anderem das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung des Werkes. Auch spezielle Rechte wie das Senderecht oder das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung werden erläutert. === Unterabschnitt 1: Allgemeines === Dieser Unterabschnitt bietet eine allgemeine Einführung in die Verwertungsrechte und sonstigen Rechte des Urhebers. § 11 UrhG -> [[Urheberschutz]] \\ Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. === Unterabschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht === Dieser Unterabschnitt behandelt die Persönlichkeitsrechte des Urhebers, wie das Veröffentlichungsrecht und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. § 12 UrhG -> [[Veröffentlichungsrecht]] \\ Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. § 13 UrhG -> [[Anerkennung der Urheberschaft]] \\ Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. § 14 UrhG -> [[Entstellung des Werkes]] \\ Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die seine berechtigten Interessen gefährdet. === Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte === Dieser Unterabschnitt beschreibt die verschiedenen Verwertungsrechte des Urhebers, wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. § 15 UrhG -> [[Verwertungsrechte|Allgemeines]] \\ Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. § 16 UrhG -> [[Vervielfältigungsrecht]] \\ Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. § 17 UrhG -> [[Verbreitungsrecht]] \\ Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. § 18 UrhG -> [[Ausstellungsrecht]] \\ Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. § 19 UrhG -> [[Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht]] \\ Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht umfasst das Recht, ein Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen. § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] \\ Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 20 UrhG -> [[Senderecht]] \\ Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. § 20a UrhG -> [[Europäische Satellitensendung]] \\ Die europäische Satellitensendung gilt als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erdfunkstation liegt oder das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat. § 20b UrhG -> [[Recht zur Weitersendung|Weitersendung]] \\ Das Recht zur Weitersendung eines gesendeten Werkes kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. § 20c UrhG -> [[Europäischer ergänzender Online-Dienst]] \\ Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens umfasst die zeitgleiche Sendung im Internet und die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme. § 20d UrhG -> [[Direkteinspeisung]] \\ Bei der Direkteinspeisung überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, der diese öffentlich wiedergibt. § 21 UrhG -> [[Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger]] \\ Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 22 UrhG -> [[Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung]] \\ Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 23 UrhG -> [[Bearbeitungen und Umgestaltungen]] \\ Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. § 24 UrhG -> weggefallen \\ === Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des Urhebers === Dieser Unterabschnitt behandelt weitere Rechte des Urhebers, wie das Folgerecht und das Recht auf Zugang zu Werkstücken. § 25 UrhG -> [[Zugang zu Werkstücken]] \\ Der Urheber kann vom Besitzer eines Werkstücks verlangen, dass er ihm das Werkstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen erforderlich ist. § 26 UrhG -> [[Folgerecht]] \\ Beim Weiterverkauf des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil des Veräußerungserlöses. § 27 UrhG -> [[Vergütung für Vermietung und Verleihen]] \\ Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung und das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken seines Werkes. === Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht === Dieser Abschnitt regelt den Übergang und die Nutzung von Urheberrechten. Das Urheberrecht ist grundsätzlich vererblich, aber nicht übertragbar, außer in speziellen Fällen wie bei testamentarischen Verfügungen. Nutzungsrechte können jedoch an andere Personen übertragen werden. Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung bei der Einräumung von Nutzungsrechten und kann zusätzliche Vergütungen beanspruchen, wenn spätere Nutzungen des Werkes hinzukommen. Auch die vertraglichen Regelungen für die Nutzung von Werken, etwa bei Sammelwerken, werden beschrieben. === Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht === Dieser Unterabschnitt behandelt die Vererbung und die Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht. § 28 UrhG -> [[Vererbung des Urheberrechts]] \\ Das Urheberrecht ist vererblich. § 29 UrhG -> [[Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht]] \\ Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung. § 30 UrhG -> [[Rechtsnachfolger des Urhebers]] \\ Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte. === Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte === Dieser Unterabschnitt beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten. § 31 UrhG -> [[Einräumung von Nutzungsrechten]] \\ Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a UrhG -> [[Verträge über unbekannte Nutzungsarten]] \\ Verträge über unbekannte Nutzungsarten bedürfen der Schriftform und können vom Urheber widerrufen werden. § 32 UrhG -> [[Angemessene Vergütung]] \\ Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. § 32a UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]] \\ Der Urheber hat Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung, wenn die vereinbarte Gegenleistung unverhältnismäßig niedrig ist. § 32b UrhG -> [[Zwingende Anwendung]] \\ Bestimmte Vorschriften finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag deutsches Recht anzuwenden wäre oder maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. § 32c UrhG -> [[Vergütung für später bekannte Nutzungsarten]] \\ Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung aufnimmt. § 32d UrhG -> [[Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners]] \\ Der Vertragspartner muss dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile erteilen. § 32e UrhG -> [[Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette]] \\ Der Urheber kann auch von Dritten in der Lizenzkette Auskunft und Rechenschaft verlangen, wenn diese die Nutzungsvorgänge wirtschaftlich wesentlich bestimmen. § 32f UrhG -> [[Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung]] \\ Urheber und Werknutzer können bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. § 32g UrhG -> [[Vertretung durch Vereinigungen]] \\ Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen. § 33 UrhG -> [[Weiterwirkung von Nutzungsrechten]] \\ Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. § 34 UrhG -> [[Übertragung von Nutzungsrechten]] \\ Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. § 35 UrhG -> [[Einräumung weiterer Nutzungsrechte]] \\ Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. § 35a UrhG -> [[Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten]] \\ Rechtsinhaber und Werknutzer können bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. § 36 UrhG -> [[Gemeinsame Vergütungsregeln]] \\ Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern stellen gemeinsame Vergütungsregeln auf, um die Angemessenheit von Vergütungen zu bestimmen. § 36a UrhG -> [[Schlichtungsstelle]] \\ Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern eine Schlichtungsstelle. § 36b UrhG -> [[Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln]] \\ Wer in einem Vertrag mit einem Urheber von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 36c UrhG -> [[Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln]] \\ Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligt war, kann sich nicht auf eine abweichende Bestimmung berufen. § 36d UrhG -> [[Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften]] \\ Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 37 UrhG -> [[Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten]] \\ Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes. § 38 UrhG -> [[Beiträge zu Sammlungen]] \\ Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine Sammlung, so erwirbt der Verleger im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. § 39 UrhG -> [[Änderungen des Werkes]] \\ Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. § 40 UrhG -> [[Verträge über künftige Werke]] \\ Ein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken bedarf der schriftlichen Form und kann nach fünf Jahren gekündigt werden. § 40a UrhG -> [[Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung]] \\ Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, kann er das Werk nach zehn Jahren anderweitig verwerten. § 41 UrhG -> [[Rückrufsrecht wegen Nichtausübung]] \\ Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen. § 42 UrhG -> [[Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung]] \\ Der Urheber kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann. § 42a UrhG -> [[Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern]] \\ Der Urheber ist verpflichtet, jedem Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes ein Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. § 43 UrhG -> [[Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen]] \\ Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten auch für Urheber, die das Werk in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen haben. § 44 UrhG -> [[Veräußerung des Originals des Werkes]] \\ Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber kein Nutzungsrecht ein. === Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen === Hier werden die Schranken des Urheberrechts, also gesetzlich erlaubte Nutzungen ohne Einwilligung des Urhebers, beschrieben. Dazu gehören unter anderem Vervielfältigungen für private oder wissenschaftliche Zwecke, die Nutzung für Unterricht und Lehre sowie die Berichterstattung über Tagesereignisse. Auch Zitate und die Nutzung von Werken für Menschen mit Behinderungen werden in diesem Abschnitt geregelt. Darüber hinaus gibt es Regelungen zur Vergütung für bestimmte erlaubte Vervielfältigungen, wie etwa im Unterricht oder in Bibliotheken. === Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen === Dieser Unterabschnitt behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht. § 44a UrhG -> [[Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen]] \\ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen sind zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind und keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert haben. § 44b UrhG -> [[Text und Data Mining]] \\ Vervielfältigungen für Text und Data Mining sind zulässig, wenn die Werke rechtmäßig zugänglich sind und die Vervielfältigungen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. § 45 UrhG -> [[Rechtspflege und öffentliche Sicherheit]] \\ Vervielfältigungen von Werken zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten oder Behörden sind zulässig. § 45a UrhG -> [[Menschen mit Behinderungen]] \\ Vervielfältigungen und Verbreitungen von Werken für Menschen mit Behinderungen sind zulässig, wenn dies zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist. § 45b UrhG -> [[Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung]] \\ Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen Werke zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45c UrhG -> [[Befugte Stellen|Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung]] \\ Befugte Stellen dürfen Werke für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung vervielfältigen und verbreiten, und der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. § 45d UrhG -> [[Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis]] \\ Vereinbarungen, die gesetzlich erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, sind unwirksam. § 46 UrhG -> [[Sammlungen für den religiösen Gebrauch]] \\ Vervielfältigungen, Verbreitungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Teilen eines Werkes für den religiösen Gebrauch sind zulässig. § 47 UrhG -> [[Schulfunksendungen]] \\ Schulen und ähnliche Einrichtungen dürfen Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, herstellen. § 48 UrhG -> [[Öffentliche Reden]] \\ Die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen und Reden bei öffentlichen Verhandlungen ist zulässig. § 49 UrhG -> [[Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare]] \\ Die Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen ist zulässig, sofern sie nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. § 50 UrhG -> [[Berichterstattung über Tagesereignisse]] \\ Zur Berichterstattung über Tagesereignisse ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, zulässig. § 51 UrhG -> [[Zitate]] \\ Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats ist zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. § 51a UrhG -> [[Karikatur, Parodie und Pastiche]] \\ Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches ist zulässig. § 52 UrhG -> [[Öffentliche Wiedergabe]] \\ Die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes ist zulässig, wenn sie keinem Erwerbszweck dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. § 52a und 52b UrhG -> weggefallen \\ § 53 UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] \\ Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch sind zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. § 53a UrhG -> weggefallen \\ === Unterabschnitt 2: Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen === Dieser Unterabschnitt behandelt die Vergütungspflicht für die nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen. § 54 UrhG -> [[Vergütungspflicht]] \\ Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn die Art des Werkes eine nach § 53 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt. § 54a UrhG -> [[Vergütungshöhe]] \\ Die Vergütungshöhe richtet sich danach, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. § 54b UrhG -> [[Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs]] \\ Neben dem Hersteller haftet auch der Händler oder Importeur von Geräten und Speichermedien für die Vergütung. § 54c UrhG -> [[Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten]] \\ Betreiber von Ablichtungsgeräten in bestimmten Einrichtungen haben dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 54d UrhG -> [[Hinweispflicht]] \\ In Rechnungen über die Veräußerung von Geräten oder Speichermedien ist auf die Urhebervergütung hinzuweisen. § 54e UrhG -> [[Meldepflicht]] \\ Wer Geräte oder Speichermedien gewerblich einführt, muss Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände monatlich melden. § 54f UrhG -> [[Auskunftspflicht]] \\ Der Urheber kann vom zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. § 54g UrhG -> [[Kontrollbesuch]] \\ Der Urheber kann verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers von Ablichtungsgeräten gestattet wird, soweit dies für die Bemessung der Vergütung erforderlich ist. § 54h UrhG -> [[Verwertungsgesellschaften]]; [[Handhabung der Mitteilungen]] \\ Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. === Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen === Dieser Unterabschnitt behandelt weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen von Werken, wie die Vervielfältigung durch Sendeunternehmen und die Nutzung von Werken an öffentlichen Plätzen. § 55 UrhG -> [[Vervielfältigung durch Sendeunternehmen]] \\ Ein Sendeunternehmen darf ein Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung zu benutzen. § 55a UrhG -> [[Benutzung eines Datenbankwerkes]] \\ Die Bearbeitung und Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines Vervielfältigungsstücks ist zulässig, wenn dies für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes erforderlich ist. § 56 UrhG -> [[Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben]] \\ In Geschäftsbetrieben, die Geräte zur Herstellung oder Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern vertreiben oder instand setzen, ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte vorzuführen oder instand zu setzen. § 57 UrhG -> [[Unwesentliches Beiwerk]] \\ Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken ist zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. § 58 UrhG -> [[Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken]] \\ Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken ist zur Werbung zulässig. § 59 UrhG -> [[Werke an öffentlichen Plätzen]] \\ Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden, ist zulässig. § 60 UrhG -> [[Bildnisse]] \\ Die Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller oder Abgebildeten ist zulässig, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. === Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen === Dieser Unterabschnitt behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen. § 60a UrhG -> [[Unterricht und Lehre]] \\ Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. § 60b UrhG -> [[Unterrichts- und Lehrmedien]] \\ Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. § 60c UrhG -> [[Wissenschaftliche Forschung]] \\ Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. § 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\ Vervielfältigungen für Text und Data Mining sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig. § 60e UrhG -> [[Bibliotheken]] \\ Öffentlich zugängliche Bibliotheken dürfen ein Werk aus ihrem Bestand für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen. § 60f UrhG -> [[Archive, Museen und Bildungseinrichtungen]] \\ Für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen gelten die Regelungen für Bibliotheken entsprechend. § 60g UrhG -> [[Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis]] \\ Vereinbarungen, die gesetzlich erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, sind unwirksam. § 60h UrhG -> [[Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen]] \\ Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. === Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke === Dieser Unterabschnitt behandelt die besonderen gesetzlich erlaubten Nutzungen verwaister Werke, einschließlich der Voraussetzungen und Pflichten der nutzenden Institutionen. § 61 UrhG -> [[Verwaiste Werke]] \\ Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. § 61a UrhG -> [[Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten]] \\ Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber ist für jeden Bestandsinhalt durchzuführen und zu dokumentieren. § 61b UrhG -> [[Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution]] \\ Wird ein Rechtsinhaber nachträglich festgestellt, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen und dem Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 61c UrhG -> [[Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten]] \\ Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von verwaisten Werken durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. === Unterabschnitt 5a: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke === Dieser Unterabschnitt behandelt die besonderen gesetzlich erlaubten Nutzungen nicht verfügbarer Werke, einschließlich der Voraussetzungen und Pflichten der nutzenden Institutionen. § 61d UrhG -> [[Nicht verfügbare Werke]] \\ Kulturerbe-Einrichtungen dürfen nicht verfügbare Werke aus ihrem Bestand vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese Rechte wahrnimmt. § 61e UrhG -> [[Verordnungsermächtigung]] \\ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers sowie zu den Informationspflichten zu treffen. § 61f UrhG -> [[Information über nicht verfügbare Werke]] \\ Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, um darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung das Werk nutzt. § 61g UrhG -> [[Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis]] \\ Vereinbarungen, die gesetzlich erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, sind unwirksam. === Unterabschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen === Dieser Unterabschnitt enthält gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen, wie das Änderungsverbot und die Quellenangabe. § 62 UrhG -> [[Änderungsverbot]] \\ Soweit die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 63 UrhG -> [[Quellenangabe]] \\ Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung eines Werkes ist stets die Quelle deutlich anzugeben. § 63a UrhG -> [[Gesetzliche Vergütungsansprüche]] \\ Auf gesetzliche Vergütungsansprüche kann der Urheber im Voraus nicht verzichten, und sie können nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. === Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts === Dieser Abschnitt beschreibt die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, der in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Besondere Regelungen gelten für Werke mit mehreren Urhebern, anonyme und pseudonyme Werke sowie Filmwerke. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und kann von jedermann genutzt werden, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist. § 64 UrhG -> [[Dauer des Urheberrechts]]] \\ Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. § 65 UrhG -> [[Miturheber]], [[Filmwerke]], [[Musikkomposition mit Text]] \\ Bei Miturhebern und bestimmten Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers oder der maßgeblichen Personen. § 66 UrhG -> [[Anonyme und pseudonyme Werke]] \\ Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. § 67 UrhG -> [[Lieferungswerke]] \\ Bei Lieferungswerken berechnet sich die Schutzfrist jeder Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. § 68 UrhG -> [[Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke]] \\ Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte geschützt. § 69 UrhG -> [[Berechnung der Fristen]] \\ Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das maßgebende Ereignis eingetreten ist. === Abschnitt 8: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme === Computerprogramme sind nach diesem Abschnitt urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Der Schutz umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des Programms. Ausnahmen bestehen zum Beispiel für das Erstellen von Sicherungskopien oder für die Dekompilierung, um Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen. Besondere Regelungen gelten für Programme, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstellt wurden, wobei hier oft der Arbeitgeber die Nutzungsrechte erhält. § 69a UrhG -> [[Gegenstand des Schutzes]] \\ Computerprogramme werden geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. § 69b UrhG -> [[Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen]] \\ Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer geschaffen, so ist der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt. § 69c UrhG -> [[Zustimmungsbedürftige Handlungen]] \\ Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, bestimmte Handlungen wie die Vervielfältigung und Verbreitung eines Computerprogramms vorzunehmen oder zu gestatten. § 69d UrhG -> [[Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen]] \\ Bestimmte Handlungen wie die Erstellung einer Sicherungskopie oder das Beobachten des Programms sind ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig. § 69e UrhG -> [[Dekompilierung]] \\ Die Dekompilierung eines Computerprogramms ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen. § 69f UrhG -> [[Rechtsverletzungen]]; [[ergänzende Schutzbestimmungen]] \\ Der Rechtsinhaber kann verlangen, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 69g UrhG -> [[Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften]], [[Vertragsrecht]] \\ Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme unberührt. ==== Teil 2: Verwandte Schutzrechte ==== Dieser Teil behandelt die sogenannten verwandten Schutzrechte, die Leistungen und Produkte schützen, die nicht unter das klassische Urheberrecht fallen, wie wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, und die Rechte ausübender Künstler. Der Schutz umfasst auch Tonträger, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller und Presseverleger. Ausführlich geregelt sind die Rechte und Pflichten der jeweiligen Rechteinhaber, die Vergütung bei Nutzung dieser Leistungen und die Schranken dieser Rechte. Es wird auch festgelegt, wie lange diese Schutzrechte bestehen und welche Ausnahmen es gibt. === Abschnitt 1: Schutz bestimmter Ausgaben === Dieser Abschnitt behandelt den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben von urheberrechtlich nicht geschützten Werken, sofern diese das Ergebnis wissenschaftlicher Arbeit sind. Zudem wird der Schutz für erstmals veröffentlichte nachgelassene Werke geregelt. Wer ein solches Werk nach dem Erlöschen des Urheberrechts veröffentlicht, erhält das ausschließliche Recht, es zu verwerten. § 70 UrhG -> [[Wissenschaftliche Ausgaben]] \\ Wissenschaftliche Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen. § 71 UrhG -> [[Nachgelassene Werke]] \\ Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erstmals erscheinen lässt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. === Abschnitt 2: Schutz der Lichtbilder === In diesem Abschnitt wird der Schutz von Lichtbildern und ähnlichen Erzeugnissen geregelt. Diese Werke genießen Schutz ähnlich wie Lichtbildwerke, allerdings mit teilweise kürzeren Schutzfristen. Auch wenn Lichtbilder nicht die Schöpfungshöhe eines klassischen Lichtbildwerks erreichen, sind sie dennoch durch das Urheberrecht geschützt. § 72 UrhG -> [[Lichtbilder]] \\ Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt. === Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers === Die Rechte ausübender Künstler, wie Schauspieler, Musiker oder Tänzer, werden hier beschrieben. Diese Künstler haben das Recht, über die Aufzeichnung, Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Darbietungen zu bestimmen. Zusätzlich genießen sie Schutz vor Entstellung ihrer Darbietungen und haben das Recht auf Anerkennung ihrer Leistung. Diese Rechte erlöschen in der Regel 70 Jahre nach der ersten erlaubten Nutzung oder Veröffentlichung der Darbietung. § 73 UrhG -> [[Ausübender Künstler]] \\ Ausübender Künstler ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet. § 74 UrhG -> [[Anerkennung als ausübender Künstler]] \\ Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden und zu bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. § 75 UrhG -> [[Beeinträchtigungen der Darbietung]] \\ Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf zu gefährden. § 76 UrhG -> [[Dauer der Persönlichkeitsrechte]] \\ Die Persönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers erlöschen mit seinem Tod, jedoch nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte geltenden Frist. § 77 UrhG -> [[Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung]] \\ Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 78 UrhG -> [[Öffentliche Wiedergabe]] \\ Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 79 UrhG -> [[Nutzungsrechte]] \\ Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche übertragen und einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung zu nutzen. § 79a UrhG -> [[Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers]] \\ Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn seine Darbietung auf einem Tonträger veröffentlicht wird. § 79b UrhG -> [[Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten]] \\ Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt. § 80 UrhG -> [[Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler]] \\ Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. § 81 UrhG -> [[Schutz des Veranstalters]] \\ Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 82 UrhG -> [[Dauer der Verwertungsrechte]] \\ Die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers erlöschen 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder der ersten erlaubten Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. § 83 UrhG -> [[Schranken der Verwertungsrechte]] \\ Auf die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers sind die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts entsprechend anzuwenden. § 84 UrhG -> weggefallen \\ === Abschnitt 4: Schutz des Herstellers von Tonträgern === Der Hersteller von Tonträgern erhält das exklusive Recht, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dies betrifft sowohl physische Tonträger wie CDs als auch digitale Formate. Zudem gibt es Regelungen zur Vergütungsbeteiligung, wenn ein Tonträger öffentlich wiedergegeben wird. § 85 UrhG -> [[Verwertungsrechte]] \\ Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. § 86 UrhG -> [[Anspruch auf Beteiligung]] \\ Der Hersteller eines Tonträgers hat Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der Vergütung, die der ausübende Künstler für die öffentliche Wiedergabe seiner Darbietung erhält. === Abschnitt 5: Schutz des Sendeunternehmens === Dieser Abschnitt schützt die Rechte von Sendeunternehmen. Diese haben das ausschließliche Recht, ihre Sendungen weiterzusenden, öffentlich zugänglich zu machen und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre ab der ersten Ausstrahlung. § 87 UrhG -> [[Sendeunternehmen]] \\ Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden, öffentlich zugänglich zu machen, auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und öffentlich wahrnehmbar zu machen. === Abschnitt 6: Schutz des Datenbankherstellers === Hier wird der Schutz für Datenbanken geregelt, die durch die Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine eigenständige geistige Schöpfung darstellen. Der Datenbankhersteller hat das Recht, die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Schutz dauert 15 Jahre ab der Veröffentlichung. § 87a UrhG -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. § 87b UrhG -> [[Rechte des Datenbankherstellers]] \\ Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. § 87c UrhG -> [[Schranken des Rechts des Datenbankherstellers]] \\ Die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines wesentlichen Teils einer Datenbank ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. § 87d UrhG -> [[Dauer der Rechte des Datenbankherstellers|Dauer der Rechte]] \\ Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank. § 87e UrhG -> [[Verträge über die Benutzung einer Datenbank]] \\ === Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers === Dieser Abschnitt befasst sich mit den Rechten von Presseverlegern, insbesondere im digitalen Bereich. Presseverleger haben das Recht, ihre Veröffentlichungen online zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Verleger eine faire Vergütung erhalten, ohne die Rechte der Urheber zu beeinträchtigen. § 87f UrhG -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe "Presseveröffentlichung" und "Presseverleger" und beschreibt, welche Veröffentlichungen als Presseveröffentlichungen gelten. § 87g UrhG -> [[Rechte des Presseverlegers]] \\ Gibt Presseverlegern das ausschließliche Recht, ihre Presseveröffentlichungen online zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. § 87h UrhG -> [[Ausübung der Rechte des Presseverlegers]] \\ Stellt sicher, dass die Rechte des Presseverlegers nicht zum Nachteil des Urhebers oder anderer Rechteinhaber geltend gemacht werden. § 87i UrhG -> [[Vermutung der Rechtsinhaberschaft]]; [[gesetzlich erlaubte Nutzungen]] \\ Stellt klar, dass die Vermutung der Rechtsinhaberschaft und die gesetzlich erlaubten Nutzungen entsprechend den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten. § 87j UrhG -> [[Dauer der Rechte des Presseverlegers]] \\ Legt fest, dass die Rechte des Presseverlegers zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung erlöschen. § 87k UrhG -> [[Beteiligungsanspruch]] \\ Regelt den Anspruch des Urhebers und anderer Rechteinhaber auf eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte. ==== Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme ==== Dieser Teil enthält spezielle Regelungen für Filmwerke und Laufbilder. Er behandelt die Rechte zur Verfilmung eines Werkes sowie die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler, die an der Herstellung eines Films mitwirken. Der Schutz von Filmherstellern und die Einräumung von Verwertungsrechten sind zentral. Weiterhin werden spezielle Regelungen für Bildfolgen, die nicht als Filmwerke gelten, sowie die Rechte der Beteiligten am Filmwerk, wie Namensnennung und Schutz vor Entstellungen, behandelt. === Abschnitt 1: Filmwerke === Die speziellen Regelungen für Filmwerke umfassen das Recht zur Verfilmung von Werken, die Rechte der Urheber und der an der Produktion beteiligten Künstler sowie die Verwertungsrechte der Filmhersteller. Der Abschnitt behandelt auch das Recht der Mitwirkenden, als Urheber anerkannt zu werden, und den Schutz vor groben Entstellungen des Filmwerks. Besondere Bestimmungen gelten für die Namensnennung und die Nutzung von Bild- und Tonträgern. § 88 UrhG -> [[Recht zur Verfilmung]] \\ Regelt die Einräumung des Rechts zur Verfilmung eines Werkes und die damit verbundenen Nutzungsrechte. § 89 UrhG -> [[Rechte am Filmwerk]] \\ Beschreibt die Rechte des Filmherstellers und der Mitwirkenden bei der Herstellung eines Filmwerks. § 90 UrhG -> [[Einschränkung der Rechte]] \\ Legt fest, welche Rechte des Urhebers und der Mitwirkenden bei der Herstellung eines Filmwerks eingeschränkt sind. § 91 UrhG -> weggefallen \\ § 92 UrhG -> [[Ausübende Künstler]] \\ Regelt die Rechte der ausübenden Künstler, die bei der Herstellung eines Filmwerks mitwirken. § 93 UrhG -> [[Schutz gegen Entstellung; Namensnennung]] \\ Schützt die Urheber und Mitwirkenden eines Filmwerks vor gröblichen Entstellungen und regelt die Namensnennung. § 94 UrhG -> [[Schutz des Filmherstellers]] \\ Gibt dem Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung zu nutzen. === Abschnitt 2: Laufbilder === Dieser Abschnitt beschreibt die Anwendung der Regelungen für Filmwerke auf Bildfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind. Auch Bild- und Tonfolgen, die nicht die Schöpfungshöhe eines Filmwerks erreichen, können durch das Urheberrecht geschützt sein, wobei ähnliche Schutzmechanismen gelten. § 95 UrhG -> [[Laufbilder]] \\ Stellt klar, dass die Regelungen für Filmwerke auch auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen angewendet werden, die nicht als Filmwerke geschützt sind. ==== Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ==== In diesem Teil werden ergänzende Schutzbestimmungen, wie der Schutz technischer Maßnahmen und die Durchsetzung von Schrankenbestimmungen, geregelt. Er umfasst auch Vorschriften zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen, einschließlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, sowie straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften. Weiterhin werden die Verfahren bei Zollmaßnahmen und die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung bei urheberrechtlich geschützten Rechten beschrieben. === Abschnitt 1: Ergänzende Schutzbestimmungen === Dieser Abschnitt enthält Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen wie Kopierschutz und Verschlüsselung sowie zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen. Es wird festgelegt, dass technische Schutzmaßnahmen nicht umgangen werden dürfen und dass Rechteinformationen, die zur Rechtewahrnehmung notwendig sind, nicht entfernt oder verändert werden dürfen. Außerdem werden Pflichten zur Kennzeichnung von geschützten Inhalten beschrieben. § 95a UrhG -> [[Schutz technischer Maßnahmen]] \\ Verbietet die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken. § 95b UrhG -> [[Durchsetzung von Schrankenbestimmungen]] \\ Verpflichtet Rechtsinhaber, den Begünstigten von Schrankenbestimmungen die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen Gebrauch machen zu können. § 95c UrhG -> [[Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen]] \\ Schützt elektronische Informationen, die zur Rechtewahrnehmung erforderlich sind, vor unbefugter Entfernung oder Veränderung. § 95d UrhG -> [[Kennzeichnungspflichten]] \\ Verpflichtet Rechtsinhaber, Werke und Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich sichtbar zu kennzeichnen. § 96 UrhG -> [[Verwertungsverbot]] \\ Verbietet die Verwertung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke und Funksendungen. === Abschnitt 2: Rechtsverletzungen === Die Ansprüche bei Rechtsverletzungen, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft, werden hier geregelt. Auch zivilrechtliche Abmahnungen und die Möglichkeit zur Einziehung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke werden behandelt. Dieser Abschnitt enthält zudem straf- und bußgeldrechtliche === Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg === Dieser Unterabschnitt behandelt die zivilrechtlichen Ansprüche bei Rechtsverletzungen und den Rechtsweg. § 97 UrhG -> [[Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz]] \\ Regelt die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bei Verletzungen des Urheberrechts oder anderer geschützter Rechte. § 97a UrhG -> [[Abmahnung]] \\ Legt fest, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen soll. § 98 UrhG -> [[Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke. § 99 UrhG -> [[Haftung des Inhabers eines Unternehmens]] \\ Legt fest, dass der Inhaber eines Unternehmens für Rechtsverletzungen seiner Arbeitnehmer oder Beauftragten haftet. § 100 UrhG -> [[Entschädigung]] \\ Ermöglicht dem Verletzer, zur Abwendung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen eine Entschädigung in Geld zu zahlen. § 101 UrhG -> [[Anspruch auf Auskunft]] \\ Regelt den Anspruch des Verletzten auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke. § 101a UrhG -> [[Anspruch auf Vorlage und Besichtigung]] \\ Ermöglicht dem Verletzten, vom Verletzer die Vorlage von Urkunden oder die Besichtigung von Sachen zu verlangen. § 101b UrhG -> [[Sicherung von Schadensersatzansprüchen]] \\ Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. § 102 UrhG -> [[Verjährung]] \\ Legt fest, dass die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht. § 102a UrhG -> [[Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften]] \\ Stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. § 103 UrhG -> [[Bekanntmachung des Urteils]] \\ Ermöglicht dem Verletzten, die Bekanntmachung eines Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei zu verlangen. § 104 UrhG -> [[Rechtsweg]] \\ Legt fest, dass für alle Rechtsstreitigkeiten aus urheberrechtlichen Rechtsverhältnissen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. § 104a UrhG -> [[Gerichtsstand]] \\ Regelt den Gerichtsstand für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen natürliche Personen. § 105 UrhG -> [[Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen]] \\ Ermächtigt die Landesregierungen, Urheberrechtsstreitsachen bestimmten Gerichten zuzuweisen. === Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften === Dieser Unterabschnitt enthält straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften bei Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte. § 106 UrhG -> [[Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke]] \\ Stellt die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe. § 107 UrhG -> [[Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung]] \\ Stellt das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung unter Strafe. § 108 UrhG -> [[Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte]] \\ Stellt unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte unter Strafe. § 108a UrhG -> [[Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung]] \\ Stellt die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe. § 108b UrhG -> [[Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen]] \\ Stellt unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen unter Strafe. § 109 UrhG -> [[Strafantrag]] \\ Regelt, dass die Tat in den Fällen der §§ 106 bis 108b nur auf Antrag verfolgt wird. § 110 UrhG -> [[Einziehung]] \\ Ermöglicht die Einziehung von Gegenständen, die sich auf eine Straftat nach den §§ 106 bis 108b beziehen. § 111 UrhG -> [[Bekanntgabe der Verurteilung]] \\ Ermöglicht die Bekanntgabe der Verurteilung auf Antrag des Verletzten. § 111a UrhG -> [[Bußgeldvorschriften]] \\ Enthält Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. === Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde === Dieser Unterabschnitt regelt die Maßnahmen der Zollbehörde bei der Einfuhr oder Ausfuhr rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke. § 111b UrhG -> [[Verfahren nach deutschem Recht]] \\ Regelt das Verfahren nach deutschem Recht bei der Beschlagnahme von Vervielfältigungsstücken durch die Zollbehörde. § 111c UrhG -> [[Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013]] \\ Regelt das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 bei der Beschlagnahme von Vervielfältigungsstücken durch die Zollbehörde. === Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung === Dieser Abschnitt enthält Regelungen zur Zwangsvollstreckung in urheberrechtlich geschützte Rechte und verwandte Schutzrechte. === Unterabschnitt 1: Allgemeines === Dieser Unterabschnitt behandelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in urheberrechtlich geschützte Rechte. § 112 UrhG -> [[allgemeines5|Allgemeines]] \\ Legt fest, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in urheberrechtlich geschützte Rechte sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet. === Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber === Dieser Unterabschnitt regelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber. § 113 UrhG -> [[Urheberrecht]] \\ Legt fest, dass die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Urheber nur mit seiner Einwilligung zulässig ist. § 114 UrhG -> [[Originale von Werken]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in die dem Urheber gehörenden Originale seiner Werke. === Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers === Dieser Unterabschnitt regelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers. § 115 UrhG -> [[Urheberrecht]] \\ Legt fest, dass die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig ist. § 116 UrhG -> [[Originale von Werken]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in die dem Rechtsnachfolger des Urhebers gehörenden Originale von Werken. § 117 UrhG -> [[Testamentsvollstrecker]] \\ Legt fest, dass die Einwilligung zur Zwangsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen ist, wenn das Urheberrecht durch einen solchen ausgeübt wird. === Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner === Dieser Unterabschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner. § 118 UrhG -> [[Entsprechende Anwendung]] \\ Stellt klar, dass die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber und dessen Rechtsnachfolger sinngemäß auf den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und den Lichtbildner anzuwenden sind. === Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen === Dieser Unterabschnitt regelt die Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen, die zur Vervielfältigung oder Funksendung von Werken bestimmt sind. § 119 UrhG -> [[Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen]] \\ Legt fest, dass Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, nur dann der Zwangsvollstreckung unterliegen, wenn der Gläubiger zur Nutzung des Werkes berechtigt ist. ==== Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen ==== Dieser Teil regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und enthält Übergangsbestimmungen für Werke und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Es werden Bestimmungen für den urheberrechtlichen Schutz deutscher Staatsangehöriger, ausländischer Staatsangehöriger, Staatenloser und Flüchtlinge getroffen. Außerdem werden Übergangsregelungen zur Schutzdauer und zur Rechtsnachfolge behandelt, sowie abschließende Regelungen wie das Register für anonyme und pseudonyme Werke und das Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt. === Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes === Dieser Abschnitt behandelt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes für deutsche Staatsangehörige, ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und ausländische Flüchtlinge. === Unterabschnitt 1: Urheberrecht === Dieser Unterabschnitt regelt den urheberrechtlichen Schutz für deutsche Staatsangehörige, ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und ausländische Flüchtlinge. § 120 UrhG -> [[Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten]] \\ Legt fest, dass deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU- und EWR-Staaten für alle ihre Werke urheberrechtlichen Schutz genießen. § 121 UrhG -> [[Ausländische Staatsangehörige]] \\ Regelt den urheberrechtlichen Schutz für ausländische Staatsangehörige und die Voraussetzungen für den Schutz ihrer Werke im Geltungsbereich des Gesetzes. § 122 UrhG -> [[Staatenlose]] \\ Legt fest, dass Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige genießen. § 123 UrhG -> [[Ausländische Flüchtlinge]] \\ Stellt klar, dass ausländische Flüchtlinge den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie Staatenlose genießen. === Unterabschnitt 2: Verwandte Schutzrechte === Dieser Unterabschnitt regelt den Schutz verwandter Schutzrechte für wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller und Presseverleger. § 124 UrhG -> [[Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder]] \\ Stellt klar, dass die Vorschriften über den urheberrechtlichen Schutz für deutsche Staatsangehörige, ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und ausländische Flüchtlinge sinngemäß auf wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder anzuwenden sind. § 125 UrhG -> [[Schutz des ausübenden Künstlers]] \\ Regelt den Schutz ausübender Künstler für ihre Darbietungen im Geltungsbereich des Gesetzes und im Ausland. § 126 UrhG -> [[Schutz des Herstellers von Tonträgern]] \\ Legt den Schutz für Hersteller von Tonträgern fest, die deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes sind. § 127 UrhG -> [[Schutz des Sendeunternehmens]] \\ Regelt den Schutz für Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes und im Ausland. § 127a UrhG -> [[Schutz des Datenbankherstellers]] \\ Legt den Schutz für Datenbankhersteller fest, die deutsche Staatsangehörige oder juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes sind. § 127b UrhG -> [[Schutz des Presseverlegers]] \\ Regelt den Schutz für Presseverleger, die deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes sind. § 128 UrhG -> [[Schutz des Filmherstellers]] \\ Legt den Schutz für Filmhersteller fest, die deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes sind. === Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen === Dieser Abschnitt enthält Übergangsbestimmungen für Werke, Verträge und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. § 129 UrhG -> [[Werke]] \\ Stellt klar, dass die Vorschriften des Gesetzes auch auf vor seinem Inkrafttreten geschaffene Werke anzuwenden sind, es sei denn, sie waren zu diesem Zeitpunkt nicht urheberrechtlich geschützt. § 130 UrhG -> [[Übersetzungen]] \\ Regelt die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist. § 131 UrhG -> [[Vertonte Sprachwerke]] \\ Stellt klar, dass vertonte Sprachwerke, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, auch weiterhin in gleichem Umfang genutzt werden dürfen. § 132 UrhG -> [[Verträge]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen wurden, sowie auf vor dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossene Verträge. § 133 UrhG -> [[Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790]] \\ Enthält Übergangsregelungen für Verträge und sonstige Sachverhalte, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen oder entstanden sind. § 134 UrhG -> [[Urheber]] \\ Stellt klar, dass Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber galten, weiterhin als Urheber gelten. § 135 UrhG -> [[Inhaber verwandter Schutzrechte]] \\ Regelt, dass Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör galten, als Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte gelten. § 135a UrhG -> [[Berechnung der Schutzfrist]] \\ Legt fest, dass die Schutzfrist für Rechte, deren Dauer durch das Gesetz verkürzt wird, erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes berechnet wird. § 136 UrhG -> [[Vervielfältigung und Verbreitung]] \\ Regelt die Vervielfältigung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubt waren. § 137 UrhG -> [[Übertragung von Rechten]] \\ Stellt klar, dass die Übertragung von Urheberrechten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auch die entsprechenden Nutzungsrechte umfasst und regelt die Vergütung für die verlängerte Schutzdauer. § 137a UrhG -> [[Lichtbildwerke]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Dauer des Urheberrechts auf Lichtbildwerke, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 noch nicht abgelaufen war. § 137b UrhG -> [[Bestimmte Ausgaben]] \\ Stellt klar, dass die Vorschriften über die Dauer des Schutzes für wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke auch auf solche Ausgaben anzuwenden sind, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 noch nicht abgelaufen war. § 137c UrhG -> [[Ausübende Künstler]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Dauer des Schutzes für Darbietungen, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen wurden. § 137d UrhG -> [[Computerprogramme]] \\ Stellt klar, dass die Vorschriften des Gesetzes auch auf vor dem 24. Juni 1993 geschaffene Computerprogramme anzuwenden sind. § 137e UrhG -> [[Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG]] \\ Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme, die vor dem 30. Juni 1995 entstanden sind. § 137f UrhG -> [[Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Schutzdauer auf Werke und verwandte Schutzrechte, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war. § 137g UrhG -> [[Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG]] \\ Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Datenbankwerke und Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1998 entstanden sind. § 137h UrhG -> [[Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschrift des § 20a auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen wurden, und die Anwendung des § 20b Abs. 2 auf Verträge über die Einräumung des Kabelweitersenderechts. § 137i UrhG -> [[Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts]] \\ Stellt klar, dass Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden ist. § 137j UrhG -> [[Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG]] \\ Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Werke und verwandte Schutzrechte, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen war. § 137k UrhG -> weggefallen \\ § 137l UrhG -> [[Übergangsregelung für neue Nutzungsarten]] \\ Regelt die Einräumung von Nutzungsrechten für neue Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt waren. § 137m UrhG -> [[Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU]] \\ Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Aufzeichnungen von Darbietungen und Tonträger, deren Schutzdauer am 1. November 2013 noch nicht erloschen war. § 137n UrhG -> [[Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU]] \\ Stellt klar, dass § 61 Absatz 4 nur auf Bestandsinhalte anzuwenden ist, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden. § 137o UrhG -> [[Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz]] \\ Regelt, dass § 60g nicht für Verträge gilt, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden. § 137p UrhG -> [[Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789]] \\ Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Verträge über Weitersendungen, ergänzende Online-Dienste und die Direkteinspeisung. § 137q UrhG -> [[Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung]] \\ Stellt klar, dass § 63a Absatz 2 und 3 für Einnahmen gilt, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. § 137r UrhG -> [[Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers]] \\ Regelt, dass die Vorschriften über den Schutz des Presseverlegers nicht auf Presseveröffentlichungen anzuwenden sind, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte. === Abschnitt 3: Schlussbestimmungen === Dieser Abschnitt enthält Schlussbestimmungen, einschließlich Regelungen zum Register anonymer und pseudonymer Werke, Datenschutz und Inkrafttreten des Gesetzes. § 138 UrhG -> [[Register anonymer und pseudonymer Werke]] \\ Regelt die Führung des Registers anonymer und pseudonymer Werke beim Patentamt und die damit verbundenen Verfahren. § 138a UrhG -> [[Datenschutz]] \\ Stellt klar, dass bestimmte Datenschutzrechte im Zusammenhang mit dem Register anonymer und pseudonymer Werke nicht bestehen. § 139 UrhG -> [[Änderung der Strafprozessordnung]] \\ Enthält Änderungen der Strafprozessordnung. § 140 UrhG -> [[Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen]] \\ Enthält Änderungen des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen. § 141 UrhG -> [[Aufgehobene Vorschriften]] \\ Listet die aufgehobenen Vorschriften auf. § 142 UrhG -> [[Evaluierung]] \\ Verpflichtet die Bundesregierung, vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zu erstatten. § 143 UrhG -> [[Inkrafttreten]] \\ Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage (zu § 61a) UrhG -> [[Quellen einer sorgfältigen Suche]] \\ Diese Anlage listet die Quellen auf, die bei der sorgfältigen Suche nach dem Rechtsinhaber eines verwaisten Werkes zu konsultieren sind. ===== siehe auch ===== UrhG -> [[Urheberrecht:Urheberrecht]] \\ Exklusives Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird.