====== Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen ====== Artikel 1 (1) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] schützt Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke und umfasst auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung. **Artikel 1 (1) Richtlinie 2009/24/EG** Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Computerprogramm“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung. ===== siehe auch ===== Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG -> [[gegenstand_des_schutzes_der_richtlinie_ueber_den_rechtsschutz_von_computerprogrammen|Gegenstand des Schutzes]] \\ Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.