====== Urheberrechtlicher Schutz ====== Urheberrechtlicher Schutz ist der rechtliche Schutz von [[Werk|Werken]] der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG) vor unbefugter Nutzung, der dem [[Urheber]] ausschließliche Rechte an der Verwertung und Verbreitung seines Werkes gewährt. § 2 UrhG -> [[Geschützte Werke]] \\ Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche oder technische Darstellungen. Abschnitt 4.3 des Urheberrechtsgesetzes [-> [[urheberrecht:urheberrechtsgesetz#Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte|Verwertungsrechte]]] beschreibt die verschiedenen [[Verwertungsrecht|Verwertungsrechte]] des [[Urheber|Urhebers]], wie das [[Vervielfältigungsrecht]] und das [[Verbreitungsrecht]]. ===== siehe auch ===== UrhG, Abschnitt 4.3 -> [[urheberrecht:urheberrechtsgesetz#Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte|Verwertungsrechte]] \\ Beschreibt die verschiedenen Verwertungsrechte des Urhebers, wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.