====== Urheberrecht ====== Das Urheberrecht ist das exklusive Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird. In Deutschland regelt das [[Urheberrechtsgesetz]] (UrhG) die Rechte von Urhebern an ihren Werken. In der Europäischen Union wird das Urheberrecht durch verschiedene Richtlinien und Verordnungen harmonisiert, z. B. die EU-Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Urheberrechtsrichtlinie]]], die den Schutz von Urheberrechten in der Informationsgesellschaft regelt. Die [[Urheber]] von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre [[Werk|Werke]] Schutz nach Maßgabe des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] [§ 1 (1) UrhG -> [[Urheberschutz]]]. Das Urheberrecht schützt den [[Urheber]] in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen [-> [[Urheberpersönlichkeitsrecht]]] zum [[Werk]] und in der Nutzung des Werkes [-> [[Verwertungsrechte]], [[Nutzungsrechte]]]. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen [[Vergütung]] für die Nutzung des Werkes. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt [-> [[Urheberrechtsverletzung]]], ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG [-> [[Schadensersatzanspruch]]] zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Zu den [[geschützte Werke|geschützten Werken]] der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [[Sprachwerke]], wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; [[Werke der Musik]]; [[pantomimische Werke]] einschließlich der Werke der Tanzkunst; [[Werke der bildenden Künste]] einschließlich der Werke der [[Werke der Baukunst|Baukunst]] und der [[Werke der angewandten Kunst|angewandten Kunst]] und Entwürfe solcher Werke; [[Lichtbildwerke]] einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; [[Filmwerke]] einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; [[Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art]], wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen [§ 2 (1) UrhG -> [[Geschützte Werke]]]. Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist das Vorliegen einer [[Schöpfungshöhe]], d.h. die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. [[Urheber]] ist der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht ensteht mit der Werksschöpfung und erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers [§ 64 (1) UrhG -> [[Dauer des Urheberrechts]]]. Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11 Satz 1 UrhG) [-> [[Urheberpersönlichkeitsrecht ]]]. Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das [[Veröffentlichungsrecht]] (§ 12 UrhG), nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das damit angesprochene [[Urheberpersönlichkeitsrecht]] gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts((vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - C-92/92 und C-326/92, GRUR 1994, 280 Rn. 20 - Phil Collins/Imtrat; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., vor § 12 UrhG Rn. 46)) und ist nach Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch)) ===== siehe auch ===== -> [[:Geistiges Eigentum]] \\ -> [[:Gewerbliche Schutzrechte]] \\