====== Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG) ====== **§ 108 (1) UrhG** Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten - eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, - ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, - ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, - die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet, - einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, - eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, - einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, - eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. **§ 108 (2) UrhG** Der Versuch ist strafbar. ===== siehe auch =====