====== Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG) ======
**§ 108 (1) UrhG**
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
- eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
- ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
- einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
- eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
- einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
- eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
**§ 108 (2) UrhG**
Der Versuch ist strafbar.
===== siehe auch =====