====== Unabhängige Verwertungseinrichtung ====== § 4 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) definiert, was eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist und welche gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden. § 4 (1) VGG -> [[Definition der unabhängigen Verwertungseinrichtung]] \\ Beschreibt die Merkmale, die eine Organisation als unabhängige Verwertungseinrichtung kennzeichnen. § 4 (2) VGG -> [[Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf unabhängige Verwertungseinrichtungen]] \\ Erklärt, welche Bestimmungen des VGG auf unabhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden. ===== siehe auch ===== VGG, Teil 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen|Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.