====== Übertragungszwecklehre ====== Die Übertragungszwecklehre (auch [[Zweckübertragungstheorie]] genannt) ist ein Grundsatz im [[Urheberrecht]], der regelt, wie weitreichend die Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk übertragen werden, wenn der Umfang der Rechteübertragung im Vertrag nicht eindeutig festgelegt ist [§ 31 (5) UrhG -> [[Zweckübertragungsregel]]]. ===== siehe auch ===== § 31 (5) UrhG -> [[Zweckübertragungsregel]] \\ Wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich festgelegt sind, richtet sich die Auslegung nach dem Zweck des Vertrags.