====== Übertragbarkeit des Tonträgerherstellerrechts ====== **§ 85 (2) UrhG** Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 85 (1) Urh -> [[Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers]]