====== Überlassung von Fotoabzügen ====== Der [[Zweckübertragungsregel|Zweckübertragungsgedanke]] gilt ebenfalls bei der Überlassung von Fotoabzügen|Übersendung von Fotoabzügen.((BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04; m.V.a Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17)) Zwar kann sich aus der Überlassung von Fotoabzügen zu Archivzwecken ergeben, dass diese zum Kauf angeboten werden und bei Übernahme in das Archiv ein Eigentumserwerb stattfindet.((OLG Hamburg GRUR 1989, 912, 914)) Das setzt aber entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und den Erwerb des Eigentums an den Abzügen durch den Verlag voraus. Allein aus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken kann dies regelmäßig nicht gefolgert werden.((BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 ; m.V.a. Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17; a.A. Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 44 Rdn. 14)) Daran ändert auch die Vereinbarung einer Archivgebühr, soweit sie den Wert der Fotos nicht erreicht, regelmäßig nichts. Denn durch die Vereinbarung einer Archivgebühr werden die Parteien häufig nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der Fotograf mit der Herstellung der Fotos Vorleistungen erbringt und die Überlassung der Fotos zu Archivzwecken auch im Interesse des Verwerters liegt.((BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 ; m.V:a. vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, GRUR 2002, 282, 284 = WRP 2002, 105 - Bildagentur)) ===== siehe auch ===== * [[Zweckübertragungsregel]]