====== Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ====== § 60d des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining [§ 44b UrhG -> [[Text und Data Mining]]] von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke. § 60d (1) UrhG -> [[Zulässigkeit von Vervielfältigungen für wissenschaftliche Forschung]] \\ Erlaubt Vervielfältigungen für Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung unter bestimmten Bedingungen. § 60d (2) UrhG -> [[Berechtigte Forschungsorganisationen]] \\ Definiert, welche Forschungsorganisationen zur Vervielfältigung berechtigt sind und unter welchen Bedingungen. § 60d (3) UrhG -> [[Weitere berechtigte Einrichtungen und Personen]] \\ Erweitert die Berechtigung zur Vervielfältigung auf bestimmte öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen. § 60d (4) UrhG -> [[Öffentliche Zugänglichmachung von Vervielfältigungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Vervielfältigungen öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. § 60d (5) UrhG -> [[Aufbewahrung von Vervielfältigungen]] \\ Erlaubt die Aufbewahrung von Vervielfältigungen mit Sicherheitsvorkehrungen. § 60d (6) UrhG -> [[Maßnahmen der Rechtsinhaber zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken]] \\ Erlaubt Rechtsinhabern, Maßnahmen zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken zu ergreifen. § 44b UrhG -> [[Text und Data Mining]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken. ===== siehe auch ===== UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 -> [[Urheberrechtsgesetz#Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen|Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen]] \\ Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.