====== Technische Anpassungen ======
**Art. 11 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
Die Richtlinie 92/100/EWG wird wie folgt geändert:
a) Artikel 7 wird gestrichen.
b) Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Beschränkungen dürfen nur in bestimmten
Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale
Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird
und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht
ungebührlich verletzt werden.“
**Art. 11 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG erhält
folgende Fassung:
„(2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen
fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der
Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht,
so erlöschen diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten
rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig
veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser
Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen
diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen
öffentlichen Wiedergabe.
Sind jedoch die Rechte der Hersteller von Tonträgern
aufgrund des Ablaufs der Schutzfrist gemäß dem vorliegenden Absatz in seiner Fassung vor der Änderung durch
die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (*) am 22.
Dezember 2002 nicht mehr geschützt, so bewirkt dieser
Absatz nicht, dass jene Rechte erneut geschützt sind.
===== siehe auch =====
Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] \\
Dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.