====== Streitwert in Urheberrechtssachen ====== Besteht der [[Verfahrensrecht:Streitwert]] nicht in einer bestimmten Geldsumme und ist gesetzlich kein fester Wert bestimmt, so ist der Streitwert des [[Verfahrensrecht:Streitgegenstand|Streitgegenstands]] vom Antragsteller anzugeben [§ 61 GKG -> [[Verfahrensrecht:Angabe des Streitwerts]], § 253 (3) ZPO -> [[Verfahrensrecht:Angabe des Streitwertes in der Klageschrift]]] und das Gericht setzt den Streitwert [§ 63 GKG -> [[Verfahrensrecht:Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]]] auf Grundlage dieser Angabe nach freier Beurteilung der Sachlage [§ 3 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]], § 23 (3) RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]]] fest. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert wird für die Beurteilung der Zuständigkeit, Zulässigkeit, Gerichtsgebühren und Kosten herangezogen. -> [[Urheberrecht:Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs]] \\ ===== siehe auch ===== § 2 ff ZPO -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]]