====== Sendeunternehmen ======
**§ 87 (1) Nr. 1 UrhG**
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
§ 20 UrhG -> [[Senderecht]] \\
§ 15 Abs. 2 UrhG -> [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe]] \\
Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden.
Das [[Senderecht]] umfasst das Recht zur Kabelweitersendung (vgl. § 20 UrhG [-> [[Senderecht]]]), also das Recht, die Funksendung im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Das Senderecht ist ein besonderer Fall des [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe|Rechts der öffentlichen Wiedergabe]](vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also des ausschließlichen Rechts des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG).
Der Begriff der Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG) knüpft an den Begriff der [[Senderecht|Sendung]] (§ 20 UrhG) an.((BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 31 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87 UrhG Rdn. 32))
Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, unterliegt dem Urheberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Ein Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung des Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung.((BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen))
Eine Weitersendung setzt daher voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. § 20 UrhG), wobei unter einer Öffentlichkeit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu verstehen ist (§ 15 Abs. 3 UrhG).((BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07))
Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt ferner voraus, dass die Sendesignale gleichzeitig weitergeleitet werden.((BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a BGH GRUR 2009, 845 Tz. 29 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Un-gern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.))
Wird die Sendungen der Öffentlichkeit zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme zugänglich gemacht werden, liegt eine [[Kabelweitersendung]] vor (vgl. § 20b Abs. 1 UrhG).((BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07))
Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.((BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07))
Auch die Übernahme von Teilen einer Sendung greift in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Sendeunternehmens ein.((BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview; m.w.N.))
==== Unionsrecht ====
Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzeichnungen ihrer Sendungen öffentlich zugänglich gemacht werden. Ge-mäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleih-recht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung; ABl. Nr. L 376 vom 12.12.2006, S. 28; im Folgenden: Richtlinie 2006/115/EG) sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen ferner das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtline 93/83/EWG zur Koordinie-rung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 27.9.1993, S. 15; im Folgenden: Richtlinie 93/83/EWG) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10))
Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Frage in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2006/115/EG). Die Mitgliedstaaten können daher für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vorsehen, die drahtgebundene Weitersendung
ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, auch wenn die betreffende Wiedergabe nicht an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10; m.V.a. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law [2010], Rn. 6.8.28 und 6.8.31))
Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die Verbreitung einer Sendung über Fernsehapparate in Hotelzimmern für Gäste des Hotels((EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 47 - SGAE/Rafael; Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 39 - OSDD/Divani Akropolis)) und die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher in einer Gastwirtschaft für deren Gäste ((EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 207 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy)) umfasst.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10))
Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Umständen, wie sie den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrunde liegen, ferner voraus, dass das durch Rundfunk gesendete Werk für ein neues Publikum übertragen wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigte, als er dessen Nutzung zur Wiedergabe zustimmte. Ein Urheber, der die Sendung seines Werkes durch Rundfunk erlaubt, zieht nach Ansicht des Gerichtshofs grundsätzlich nur die Besitzer von Empfangsgeräten als Publikum in Betracht, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen. Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der - wie der Betreiber des Hotels oder der Inhaber der Gastwirtschaft in den dem Gerichtshof vorgelegten Verfahren - ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen, gibt das Werk danach für ein neues Publikum wieder.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10; m.V.a. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 f. - SGAE/Rafael; MR-Int 2010, 123 Rn. 37 f. - OSDD/Divani Akropolis; GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG EuGH, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 72 und 76 - Airfield u.a./Sabam))
Nach Auffassung des Senats ist es für den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 f. - Kabelweitersendung). Wird ein durch Rundfunk gesendetes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken über Kabel weiterübertragen, liegt darin nach Ansicht des Senats vielmehr auch dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann und das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weiterübertragen wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10))
**§ 87 (1) Nr. 2 UrhG**
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistu-fentest [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491))
Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. BGHZ 134, 250, 261 – CB-Infobank I; 141, 13, 21 – Kopienversanddienst))
Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem öffentlich zugänglichen CD-Kopierautomaten, mit dem mitgebrachte CDs ohne Hilfestellung des Aufstellers auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopiert werden, nicht der Automatenaufsteller, sondern der Kunde als Hersteller der Vervielfältigungsstücke anzusehen.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. OLG München GRUR-RR 2003, 365, 366))
Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfäl-tigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06 BGHZ 141, 13, 26 – Kopienversanddienst))
Eine solche Zurechnung erfordert eine – am Schutzzweck der Privi-legierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete – normative Bewertung.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06 m.V.a. BGHZ 134, 250, 260 ff. – CB-Infobank I))
Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden – dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen((vgl. BGHZ 141, 13, 22 – Kopienversanddienst)) –, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt – dann ist die Ver-vielfältigung dem Hersteller zuzuordnen.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06 m.V.a. BGHZ 134, 250, 264 f. – CB-Infobank I))
Hat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Ver-vielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Verviel-fältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerech-net werden. Für urheberrechtswidrige Vervielfältigungen haftet dann allein der Hersteller als Täter. Soweit ein Dritter hierzu einen Beitrag geleistet hat, kommt lediglich dessen Haftung als Teilnehmer oder Störer in Betracht.((BGH, Urteil v. 22. April 2009 - I ZR 216/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.1.2009 – I ZR 57/07, Tz. 13 – Cybersky))
**§ 87 (1) Nr. 3 UrhG**
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
**§ 87 (2) UrhG**
Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
**§ 87 (1) Nr. 3 UrhG**
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
**§ 87 (3) UrhG**
Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
**§ 87 (4) UrhG**
§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
**§ 87 (5) UrhG**
Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.
**§ 87 (6) UrhG**
Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.
===== siehe auch =====