====== Schutzberechtigte ====== Artikel 3 der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] legt fest, wer als schutzberechtigt gilt, nämlich alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht. **Artikel 3 Richtlinie 2009/24/EG** Schutzberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 1 -> [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dieses Kapitel legt den rechtlichen Rahmen für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen als literarische Werke fest und definiert die grundlegenden Begriffe und Bedingungen für den Schutz.