====== Schutz von Stadtplänen und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art ====== [[Stadtpläne und Landkarten]] können als [[Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art|Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art]] gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um [[persönliche geistige Schöpfung|persönliche geistige Schöpfungen]] im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt.((BGH, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 121/13; m.w.N.)) Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von meist bekannten Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmittel (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.((BGH, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 121/13; m.V:a. BGHZ 139, 68, 72 Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 Karten-Grundsubstanz)) ===== siehe auch ===== -> [[Stadtpläne und Landkarten]]