====== Schutz des Presseverlegers ======
**§ 127b (1) UrhG**
Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden.
**§ 127b (2) UrhG**
Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.
§ 87f UrhG -> [[Begriffsbestimmungen]] \\
§ 87g UrhG -> [[Rechte des Presseverlegers]] \\
§ 87h UrhG -> [[Ausübung der Rechte des Presseverlegers]] \\
§ 87i UrhG -> [[Vermutung der Rechtsinhaberschaft]], [[gesetzlich erlaubte Nutzungen]] \\
§ 87j UrhG -> [[Dauer der Rechte des Presseverlegers]] \\
§ 87k UrhG -> [[Beteiligungsanspruch]] \\
Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im
Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um
den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden.((Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, Drucksache 17/11470))
Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das
ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken
im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch ist ein Schutz nur
vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter
von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz geboten,
die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, da deren Geschäftsmodell
in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene
Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Nicht erfasst
werden deshalb andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der
sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder
private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet
damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für
Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene
Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.((Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, Drucksache 17/11470))
Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen und Anbietern
von solchen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, die Unterlassung
unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen
erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im
Rahmen der Zitierfreiheit.((Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, Drucksache 17/11470))
===== siehe auch =====
-> [[Leistungsschutzrecht]]