====== Schutz des Filmherstellers ======
**§ 94 (1) UrhG**
Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
§ 95 UrhG -> [[Laufbilder]] \\
§ 89 (1) UrhG -> [[Rechte am Filmwerk]]
-> [[Filesharing in "Peer-to-Peer"-Netzwerken]] \\
Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
Für das Recht zur Kabelweitersendung gilt diese Regelung gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend.
Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG ist die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers.((BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16 - TV-Total; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20; Katzenberger/N. Reber in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 94 UrhG Rn. 5))
Danach ordnet § 94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller). Da der Filmhersteller
diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton- oder Filmträger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt nach
Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmträgerherstellers dar.((BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere; zu § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG] BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 27 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 20 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III))
Schutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ist nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen.((BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/0 - Film-Einzelbilder; m.V.a. BGHZ 175, 135 Tz. 16 - TV-Total))
Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers schützen und dieser unternehmerische Aufwand für den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben.((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.w.N.))
==== Leistungsschutz ====
Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers ist unabhängig von der Frage, ob der Film als Filmwerk Urheberrechtsschutz genießt.((OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1.9.2009, 6 W 47/09; m.w.N.))
Der Leistungsschutz für auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern und der Urheberrechtsschutz für [[Filmwerke]] haben unterschiedliche Schutzgüter. Während die §§ 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die persönliche geistige Schöpfung des Filmurhebers (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG).((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total))
Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferische Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers.((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total))
==== Reichweite des Schutzes ====
Das Recht des Filmherstellers am Filmträger erfasst auch solche den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen. Dies folgt daraus, dass Schutzgegenstand dieses Rechts nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die in dem Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers ist.((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.V.a. vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 94 Rdn. 20; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 94 UrhG Rdn. 9 und 21))
Das Schutzrecht des Filmherstellers ist unabhängig davon, ob es sich bei dem auf dem Filmträger aufgezeichneten Film um ein Filmwerk handelt (dann gilt § 94 Abs. 1 UrhG unmittelbar) oder um eine Bildfolge von nicht als Filmwerke geschützten [[Laufbilder|Laufbildern]] (dann ist § 94 Abs. 1 UrhG gemäß § 95 UrhG entsprechend anwendbar).((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total))
==== Teile von Filmwerken und Laufbildern ====
Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen - unabhängig von der Größe oder der Länge des Filmausschnitts - Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total))
Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmherstellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 UrhG denselben Leistungsschutz wie der Hersteller von [[Laufbilder|Laufbildern]] nach §§ 95, 94 UrhG.((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total))
==== Übertragbarkeit ====
**§ 94 (2) UrhG**
Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
==== Schutzdauer ====
**§ 94 (3) UrhG**
Das Recht erlischt __fünfzig Jahre__ nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
==== Verweis ====
**§ 94 (4) UrhG**
§ 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
* [[Laufbilder]]