====== Schutz des Datenbankherstellers (§ 127a UrhG) ======
§ 87a UrhG -> [[Datenbank]], [[Datenbankhersteller]] \\
§ 87b UrhG -> [[Rechte des Datenbankherstellers]] \\
§ 87c UrhG -> [[Schranken des Rechts des Datenbankherstellers]] \\
§ 87d UrhG -> [[Dauer der Rechte des Datenbankherstellers]] \\
§ 87e UrhG -> [[Verträge über die Benutzung einer Datenbank]] \\
**§ 127a (1) UrhG**
Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
**§ 127a (2) UrhG**
Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn
- ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
- ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
**§ 127a (3) UrhG**
Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
===== siehe auch =====