====== Schutz des ausübenden Künstlers ======
§ 73 UrhG -> [[Ausübender Künstler]] \\
§ 74 UrhG -> [[Anerkennung als ausübender Künstler]] \\
§ 75 UrhG -> [[Beeinträchtigungen der Darbietung]] \\
§ 76 UrhG -> [[Dauer der Persönlichkeitsrechte]] \\
§ 77 UrhG -> [[Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung]] \\
§ 78 UrhG -> [[Öffentliche Wiedergabe2|Öffentliche Wiedergabe]] \\
§ 79 UrhG -> [[Einräumung von Nutzungsrechten durch den ausübenden Künstler]] \\
§ 80 UrhG -> [[Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler]] \\
§ 81 UrhG -> [[Schutz des Veranstalters]] \\
§ 82 UrhG -> [[Dauer der Verwertungsrechte]] \\
§ 83 UrhG -> [[Schranken der Verwertungsrechte]] \\
§ 84 UrhG -> weggefallen
**§ 125 (1) UrhG**
Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
**§ 125 (2) UrhG**
Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
**§ 125 (3) UrhG**
Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
Für den Begriff des Erscheinens im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG ist die Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG maßgeblich.((BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich; zu § 86 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern; zu § 71 UrhG Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 20 = WRP 2009, 1274 - Motezuma))
**§ 125 (4) UrhG**
Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
**§ 125 (5) UrhG**
Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
**§ 125 (6) UrhG**
Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
**§ 125 (7) UrhG**
Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.
===== siehe auch =====