====== Schutz der rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers ====== Artikel 6 (3) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] stellt sicher, dass die Dekompilierung nicht die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt. **Artikel 6 (3) Richtlinie 2009/24/EG** Zur Wahrung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst können die Bestimmungen dieses Artikels nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dieser Artikel in einer Weise angewendet werden kann, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht. ===== siehe auch ===== Artikel 6 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Dekompilierung Richtlinie|Dekompilierung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Dekompilierung eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten.