====== Schranken des Rechts des Presseverlegers ======
**§ 87g (3) UrhG**
Das [[Recht des Presseverlegers]] kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
**§ 87g (4) UrhG**
Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen und Anbietern
von solchen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, die Unterlassung
unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen
erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im
Rahmen der Zitierfreiheit.((Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, Drucksache 17/11470))
§ 87g (1) UrhG -> [[Übertragbarkeit des Rechts des Presseverlegers]] \\
§ 87g (2) UrhG -> [[Dauer des Schutzes des Presseverlegers]] \\
§ 87f-h UrhG -> [[Schutz des Presseverlegers]]
===== siehe auch =====
§ 87f-h UrhG -> [[Schutz des Presseverlegers]]