====== Schranken der Verwertungsrechte (§ 83 UrhG) ====== **§ 83 (1) UrhG** Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch =====