====== Schöpfungshöhe ====== § 2 (2) UrhG -> [[Persönliche geistige Schöpfung]] -> [[Schöpferische Eigentümlichkeit eines Musikstückes]] Die urheberrechtliche Schöpfungshöhe wird auch als Gestaltungshöhe bezeichnet. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Ur-teil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le-Corbu-sier-Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 - Lernspiele; BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus)) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.((BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper)) Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann.((BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 - Marktführerschaft, mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Wettbewerbsrecht:Wettbewerbliche Eigenart]] (Wettbewerbsrecht) \\ -> [[Geschmacksmusterrecht:Eigenart]] (Geschmacksmusterrecht) \\