====== Schlussbestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie ======
**Art. 12 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
Spätestens am 22. Dezember 2002 und danach alle
drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie,
in dem sie unter anderem auf der Grundlage der von den
Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen insbesondere die
Anwendung der Artikel 5, 6 und 8 anhand der Entwicklung
des digitalen Marktes prüft. Im Falle des Artikels 6 prüft sie
insbesondere, ob dieser ein ausreichendes Schutzniveau
sicherstellt und ob sich der Einsatz wirksamer technischer
Maßnahmen nachteilig auf gesetzlich erlaubte Handlungen
auswirkt. Erforderlichenfalls legt sie — insbesondere um das
Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 14 des
Vertrags sicherzustellen — entsprechende Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.
**Art. 12 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
Der Schutz der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte im Sinne dieser Richtlinie lässt den Schutz des Urheberrechts unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.
**Art. 12 (3) der Richtlinie 2001/29/EG**
Es wird ein Kontaktausschuss eingesetzt. Dieser
Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. In ihm führt ein
Vertreter der Kommission den Vorsitz, und er tritt entweder
auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats zusammen.
**Art. 12 (4) der Richtlinie 2001/29/EG**
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und Benennung etwaiger Schwierigkeiten;
b) Durchführung von Konsultationen zu allen mit der
Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen;
c) Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige
Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung
sowie über die einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und technischen Entwicklungen;
d) Wahrnehmung der Funktion eines Forums zur Bewertung
des digitalen Markts für Werke und andere Gegenstände,
einschließlich Privatkopien und der Verwendung technischer Maßnahmen.
===== siehe auch =====
Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] \\
Dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.