====== Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ====== Die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 kodifiziert den Rechtsschutz von Computerprogrammen innerhalb der Europäischen Union. Sie ersetzt die Richtlinie 91/250/EWG und zielt darauf ab, einen harmonisierten Schutz für Computerprogramme als literarische Werke zu gewährleisten. Die Richtlinie definiert die Bedingungen für den Schutz, die Rechte der Urheber und die Ausnahmen von diesen Rechten, um die Interoperabilität und den fairen Wettbewerb zu fördern. ==== Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen ==== Dieses Kapitel legt den Gegenstand des Schutzes fest, indem es Computerprogramme als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft schützt. Es definiert, was unter einem Computerprogramm zu verstehen ist, und stellt klar, dass Ideen und Grundsätze nicht urheberrechtlich geschützt sind. Auch die Bedingungen für die Schutzfähigkeit und die Anwendbarkeit auf vor dem 1. Januar 1993 geschaffene Programme werden festgelegt. Art. 1 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Gegenstand des Schutzes der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Gegenstand des Schutzes]] \\ Schützt Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke und definiert den Begriff „Computerprogramm“. Art. 2 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Urheberschaft am Programm]] \\ Bestimmt den Urheber eines Computerprogramms und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis. Art. 3 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Schutzberechtigte]] \\ Legt fest, dass alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem innerstaatlichen Urheberrecht schutzberechtigt sind. ==== Kapitel 2: Rechte und Ausnahmen ==== In diesem Kapitel werden die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm beschrieben, einschließlich der Vervielfältigung, Übersetzung und öffentlichen Verbreitung. Es werden auch Ausnahmen von diesen Rechten festgelegt, die es erlauben, ein Programm bestimmungsgemäß zu nutzen, Sicherungskopien zu erstellen und die Funktionalität zu testen. Die Bedingungen für die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität werden ebenfalls geregelt. Art. 4 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Zustimmungsbedürftige Handlungen bezüglich dem Rechtsschutz von Computerprogrammen|Zustimmungsbedürftige Handlungen]] \\ Beschreibt die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers, einschließlich Vervielfältigung und Verbreitung. Art. 5 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen bezüglich dem Rechtsschutz von Computerprogrammen|Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen]] \\ Erlaubt bestimmte Handlungen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für die bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Art. 6 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Dekompilierung Richtlinie|Dekompilierung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Dekompilierung zur Interoperabilität erlaubt ist. ==== Kapitel 3: Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen ==== Dieses Kapitel beschreibt besondere Schutzmaßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen. Es stellt klar, dass die Richtlinie andere Rechtsvorschriften, wie Patentrechte und Wettbewerbsrecht, nicht berührt und dass widersprüchliche vertragliche Bestimmungen unwirksam sind. Zudem werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Mitteilung der nationalen Vorschriften festgelegt. Art. 7 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Besondere Schutzmaßnahmen]] \\ Fordert Maßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen. Art. 8 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften]] \\ Stellt klar, dass die Richtlinie andere Rechtsvorschriften nicht berührt und widersprüchliche Verträge unwirksam sind. Art. 9 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Mitteilung]] \\ Verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission die nationalen Vorschriften mitzuteilen. Art. 10 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Aufhebung]] \\ Hebt die Richtlinie 91/250/EWG auf und regelt Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie. Art. 11 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Inkrafttreten der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Inkrafttreten]] \\ Bestimmt das Inkrafttreten der Richtlinie. Art. 12 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Adressaten der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Adressaten]] \\ Richtet die Richtlinie an die Mitgliedstaaten. ===== siehe auch ===== -> [[Urheberrecht]] \\ Das Urheberrecht schützt die Rechte der Schöpfer von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft.