====== Restschadensersatzanspruch ====== **§ 102 S. 2 UrhG** Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [-> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]]] entsprechende Anwendung. § 102 Satz 2 UrhG -> [[Verjährung]] \\ § 852 BGB -> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]] \\ Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile)) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB [-> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]]] entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB).((BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile)) Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB [§ 818 BGB -> [[Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs]]] auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, BGHZ 56, 317, 322 - Gasparone II; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt)) Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.((BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch)) ===== siehe auch ===== § 97 (2) UrhG -> [[Schadensersatzanspruch]]