====== Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen ====== § 32 (3) des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen. **§ 32 (3) VGG** Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen. ===== siehe auch ===== § 32 VGG -> [[Kulturelle Förderung]]; [[Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen]] \\ Regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.