====== Rechtsweg ====== **§ 104 UrhG** Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt. Urheberrechtsstreitsachen sind nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.((vgl. BGH I ZR 194/12, Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2013)) Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) und Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtssachen spezialisierten Gerichts.((BGH I ZR 194/12, Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2013; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, ZUM 1990, 35)) Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein.((BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb)) Im Blick auf diesen Zweck ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache zwar weit auszulegen((BGH I ZR 194/12, Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2013; m.V.a. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 104 Rn. 2; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1, jeweils mwN)) . Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt.((BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 13 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb, mwN)) Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt.((BGH I ZR 194/12, Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2013; vgl. zum Begriff der Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9 f. - Patentstreitsache; vgl. weiter OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6)) Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt.((BGH I ZR 194/12, Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2013;vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7)) Unter den Begriff Urheberrechtsstreitsache fallen außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt.((BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 - Gestörter Musikvertrieb; m.w.N.)) ===== siehe auch =====