====== Rechtsinhaber ====== § 5 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) definiert, wer als Rechtsinhaber im Sinne des Gesetzes gilt. § 5 (1) VGG -> [[Definition des Rechtsinhabers]] \\ Beschreibt, dass ein Rechtsinhaber eine natürliche oder juristische Person ist, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat. § 5 (2) VGG -> [[Ausschluss von Verwertungsgesellschaften als Rechtsinhaber]] \\ Erklärt, dass Verwertungsgesellschaften keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind. ===== siehe auch ===== VGG, Teil 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen|Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.