====== Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen ======
**Art. 6 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den
Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel
verfolgt.
**Art. 6 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den
Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken
von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die
Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck
oder Nutzen haben oder
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
**Art. 6 (3) der Richtlinie 2001/29/EG**
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen
oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind,
Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der
Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte
oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten
Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG
verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen
sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines
geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von
den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen
Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter
Kontrolle gehalten wird.
**Art. 6 (4) der Richtlinie 2001/29/EG**
Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige
Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen zwischen den
Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht
ergriffen, so treffen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer imnationalen Recht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), c), d), oder e) oder Absatz 3 Buchstaben a), b) oder e) vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung
der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die
Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffende
Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder
Schutzgegenstand hat.
Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf
den Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) treffen, sofern die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder
Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b) und Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen
gemäß diesen Bestimmungen zu ergreifen.
Die von den Rechtsinhabern freiwillig angewandten technischen Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, und die technischen Maßnahmen, die zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen angewandt werden, genießen
den Rechtsschutz nach Absatz 1.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Werke und sonstige
Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht
werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Wenn dieser Artikel im Zusammenhang mit der Richtlinie
92/100/EWG und 96/9/EG angewan
===== siehe auch =====
Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] \\
Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.