====== Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung ======
**Art. 7 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine
der nachstehenden Handlungen vornehmen, wobei ihnen
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechten oder
die Verletzung des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Sui-generis-Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern
oder verschleiern:
a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
für die Wahrnehmung der Rechte,
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von
Werken oder sonstigen unter diese Richtlinie oder unter
Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die
Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert
wurden.
**Art. 7 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die in dieser Richtlinie
bezeichneten Werke oder Schutzgegenstände oder die durch
das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Suigeneris-Recht geschützten Werke oder Schutzgegenstände, den
Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder
Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die
Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen
oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt
werden.
Unterabsatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werks oder eines
sonstigen Schutzgegenstands, der in dieser Richtlinie genannt
wird oder unter das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Sui-generis-Recht fällt, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks
oder Schutzgegenstands erscheint.
===== siehe auch =====
Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] \\
Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.