====== Originale von Werken (§ 116 UrhG) ====== **§ 116 (1) UrhG** Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig. **§ 116 (2) UrhG** Der Einwilligung bedarf es nicht - in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, - zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch =====