====== Originale von Werken (§ 116 UrhG) ======
**§ 116 (1) UrhG**
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
**§ 116 (2) UrhG**
Der Einwilligung bedarf es nicht
- in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
===== siehe auch =====