====== Originale von Werken (§ 114 UrhG) ======
**§ 114 (1) UrhG**
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
**§ 114 (2) UrhG**
Der Einwilligung bedarf es nicht,
- soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
===== siehe auch =====