====== Öffentlichen Zugänglichmachung einer im Internet bereitgestellten Datei ====== Die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung einer im Internet bereitgestellten Datei fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 18 bis 20 - Córdoba I)) Das Angebot einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte fällt als Hosting-Dienstleistung zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG [-> [[Internetrecht:Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr]]].((BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17 - uploaded; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 27 = WRP 2012, 429 - Sabam/Netlog)) Bei der Wiedergabe der Fotografie auf der Internetseite hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.((BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 - Cordoba)) ===== siehe auch ===== § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]]