====== Öffentliche Zugänglichmachung von Vervielfältigungen ====== § 60d (4) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) regelt die Bedingungen, unter denen Vervielfältigungen öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. **§ 60d (4) UrhG** Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen: 1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. ===== siehe auch ===== § 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.