====== Nutzungsvorbehalt durch Rechtsinhaber ====== § 44b (3) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Rechtsinhaber die Nutzung für Text und Data Mining vorbehalten kann, insbesondere die Notwendigkeit eines maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalts bei online zugänglichen Werken. **§ 44b (3) UrhG** Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 [-> [[Zulässigkeit von Vervielfältigungen für Text und Data Mining]]] sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein [[Nutzungsvorbehalt]] bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG kann die Anwendung der Schrankenregelung ausschließen, wenn er ausdrücklich und maschinenlesbar erklärt wird. Der Vorbehalt muss konkret formuliert und so verständlich sein, dass er automatisiert und zweifelsfrei als Einschränkung für das Text- und Data-Mining erfasst werden kann.((LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23)) ===== siehe auch ===== § 44b UrhG -> [[Text und Data Mining]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken.