====== Nutzungsvorbehalt ====== § 44b (3) UrhG -> [[Nutzungsvorbehalt durch Rechtsinhaber]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Rechtsinhaber die Nutzung für Text und Data Mining vorbehalten kann, insbesondere die Notwendigkeit eines maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalts bei online zugänglichen Werken. ===== siehe auch =====