====== Nutzung zugunsten behinderter Personen ====== Art. 5 (3) b) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt die Nutzung zugunsten behinderter Personen unter bestimmten Bedingungen. **Art. 5 (3) b) der Richtlinie 2001/29/EG** Für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert. ===== siehe auch ===== Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Weitere Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.